Satzung der PSG - Reichenbach vom 23.1.2015

§ 1  Name Sitz der Körperschaft

Der Verein führt den Namen „Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. „

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr. 6391 am 07.10.1993 eingetragen. Die Farben sind  Grün- Weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Reichenbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck der Körperschaft

Die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach u.Umgeb.1430/1685 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschn. „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabeordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports insbesondere des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig durchgeführte Trainingseinheiten sowie Durchführung und Teilnahme an regionalen und nationalen Wettkämpfen.

§ 3 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4  Verwendung der Mittel

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5  Vergütung von Personen der Körperschaft

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Sächsischen Schützenbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7   Organisationsform des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen ( Kompanien ) ohne rechtliche Selbständigkeit.

§ 8     Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, hat um seine Aufnahme bei der jeweiligen Abteilung ( Kompanie ) zu ersuchen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch des Bewerbers besteht nicht. Die Aufnahme setzt eine einfache Stimmenmehrheit im Vorstand voraus. Sie kann jedoch vom Vorstand verweigert werden, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Bei Ablehnender Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-         Todesfall

-         schriftlich erklärtem Austritt

-         Ausschluss

-         Auflösung des Vereins

Ausschließungsgründe sind

a)     bei erheblichen Verstößen und grobfahrlässigem Verhalten gegen gesetzliche Regelungen

b)     bei erheblicher Verletzung der Grundsätze, Interessen, Ziele und Beschlüsse des Bereins

c)     dauernde unbegründete Nichtteilnahme am Vereinsleben

d)     Beitragsrückstand von mehr als 4 Monaten, es sei denn, der Vorstand hat in begründeten Einzelfällen einem Stundungsantrag stattgegeben

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Vorher wird dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Erhalt der begründeten Ausschlussentscheidung zwecks Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, ist der Ausschluss wirksam.

Die Anrufung der Mitgliederversammlung setzt den Ausschluss außer Vollzug und wandelt ihn bis zur Entscheid in eine ruhende Mitgliedschaft um. Die Entscheidung der einfachen Mehrheit ist endgültig.

Der Austritt  muss schriftlich erklärt werden. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Dabei ist der Beitrag in voller Höhe bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 10  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages sowie zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen wird der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und dort entschieden. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die jeweiligen Abteilungen ( Kompanien ). Die Art der Entrichtung des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung geregelt. Bei Beitragsrückständen von mehr als 4 Monaten ruht das Stimmrecht.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht:

-         an  der Mitgliederversammlung teil zu nehmen und ihr Rede und Stimmrecht  auszuüben

-         die Einrichtungen und Anlagen des Vereins unter Einhaltung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins bzw. der jeweiligen Abteilung ( Kompanie ) teil zu nehmen.

-         entsprechend den Festlegungen des Waffen -  und Sprengstoffgesetzes sich auf den Erwerb einer Waffenbesitzkarte mit Unterstützung des Vereins vorzubereiten. Voraussetzung für die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung durch den Verein ist jedoch eine aktive Teilnahme an schießsportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins seit mindestens einem halben Jahr.

§ 12  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder die geltenden gesetzlichen Regelungen, Vorschriften und die Sportordnung des DSB ( Deutscher Schützenbund )sowie die Hausordnung ( Schießstandordnung )  zu beachten. Es ist Ehrenpflicht, die Zugehörigkeit zum Verein in Wort und Tat zu bezeugen. Jedes Mitglied erklärt die Bereitschaft, regelmäßig an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und sich für Arbeits - und Aufsichtseinsätze zur Verfügung zu halten.

Für jedes Mitglied ist es eine Ehrenpflicht, sich die Schützenbekleidung gemäß der Kleiderordnung zuzulegen.

§ 13  Verwaltung – Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Privilegierten Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. ist die Jahreshauptversammlung des Vereins. Sie ist oberstes Organ des Vereins und findet jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 30 Kalendertage vorher durch den Vorstand in schriftlicher Form zu erfolgen.

Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zu übersenden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Abstimmungen und Vorstandswahlen erfolgen offen mit Handzeichen. Bei Antrag auf Durchführung einer anderen Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung über diesen Antrag.

Der Schriftführer hat über den Versammlungsverlauf und die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm, dem 1. Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

Wahl- und Stimmberechtigt sind Mitglieder nach dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-         Wahl des Vorstandes

-         Wahl der Revisionskommission

-         Beschluss des Haushaltsplanes

-         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-         Entgegennahme Bericht des Zahlmeisters

-         Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission

-         Entlastung des Vorstandes

-         Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

-         Änderung der Vereinssatzung

-         Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes , wenn gegen einen diesbezüglichen Vorstandsbeschluss Widerspruch erhoben wird

-         Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrages

-         Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein besonderes Interesse des Vereins, unter Angabe des Zwecks und der Gründe  verlangt.

§ 15  Der Vorstand

Zum Vorstand gehören:

-         1. Präsident

-         2. Präsident

-         Zahlmeister

-         Schriftführer

-         Pressewart

-         Schützenmeister

-         Zeugwart

-         Oberst

-         Major

-         Jugendwart

-         Hauptleute der Abteilungen ( Kompanien )

Bei Abwesenheit der genannten Funktionsträger werden diese vertreten, durch die vom Vorstand berufenen Stellvertreter

Ferner hat der jeweilige Schützenkönig des Vereins Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 16 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Eine Ausnahme bildet die Wahl der Hauptleute und Vertreter der anderen Abteilungen. Diese werden in den Abteilungen ( Kompanien ) für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§17 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder des Vereins erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie haben die Ziele und Ideale des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen. Der Vorstand ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben laut bestätigtem Haushaltsplan, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufnahme neuer Mitglieder und Maßnahmen gegen Mitglieder und der Ausrichtung von Veranstaltungen gem. § 2 der Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 2. Präsidenten.

Im Einzelnen sind die Aufgaben wie folgt verteilt:

Der 1. und 2. Präsident überwachen die Vereinsführung und leiten die Versammlungen des Vorstandes bzw. bereiten die Mitgliederversammlung vor. Sie sind berechtigt in alle Geschehnisse des Vereins und seiner Gliederung einzugreifen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten ist.

Dem Oberst und dem Major obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins organisatorisch zu leiten. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass die Schützen zusammenstehen und ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen ( Kompanien ) besteht. Sie sind für die Koordinierung der einzelnen Abteilungen (Kompanien) verantwortlich.

Der Schriftwart hat den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern, insbesondere des 1. und 2. Präsidenten, zu bewältigen. Alle anfallenden schriftlichen Unterlagen sind von ihm zu verwalten.

Er beruft im Einvernehmen mit dem 1. und 2. Präsidenten Versammlungen ein und führt hier Protokoll. Diese sind vom Schriftführer, dem 1. oder 2. Präsidenten zu unterzeichnen.

Der Zahlmeister verwaltet das Vermögen. Er hat die Kassen und Beitragsbücher korrekt zu führen. Weiterhin hat er jährlich auf der Jahreshauptversammlung den Haushaltsplan für das Folgejahr der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen und einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr abzugeben. Mit den Abteilungs- bzw. Kompaniezahlmeistern hat er die Zahlungen der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu überwachen und regelmäßig einzumahnen.

Den Schützenmeistern obliegt die Aufgabe der Sicherstellung der schießsportlichen Tätigkeit. Sie sind zuständig für einen reibungslosen schießtechnischen und schießorganisatorischen Ablauf unter Einhaltung jeglicher Sicherheitsbestimmungen entsprechend aller gesetzlicher Grundlagen (Waffengesetz , Schießstandordnung usw. )

Der Pressewart ist für die öffentliche Kommunikation des Vereins zuständig.    Daneben hat er zur Wahrung der Öffentlichkeitsarbeit einen guten Kontakt zur öffentlichen Presse und anderer Medien zu pflegen.

Der Zeugwart verwaltet das Inventar des Vereins. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller Gerätschaften verantwortlich und überwacht dessen Gebrauch. Zum Ende des Geschäftsjahres führt der Zeugwart eine Bestandsaufnahme durch. Diese wird durch die Revisionskommission kontrolliert.

Der Jugendwart tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen  ein. Er nimmt Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe wahr und vertritt die Vereinsjugend in den Vorstandssitzungen. Er ist verantwortlich für die Erfüllung und Einhaltung der Satzung und der gefassten Beschlüsse des Vereinsvorstandes, sowie für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die Vereinsjugend.

Alle Funktionen können sowohl von weiblichen als auch männlichen Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden.

§18 Abteilungen ( Kompanien)

Bei den Abteilungen ( Kompanien ) liegt in erster Linie die Pflege des Vereinslebens. Im engeren Verbunde der Abteilungen ( Kompanien ) finden wenigstens einmal im Monat Versammlungen und Trainingsabende statt. Veranstaltungen der Abteilungen ( Kompanien ) sind dem Vorstand terminlich abzustimmen. Die Abteilungsleiter ( Hauptleute ) sind für eine ordentliche Mitgliedermeldung in Bezug auf Ab – und Ummeldung sowie Neuzugänge verantwortlich. Alle Vermögenswerte bleiben Eigentum des Vereins und dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 19 Vertretung des Vereins

Die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. wird durch den 1. Präsidenten, den 2. Präsidenten und dem Zahlmeister vertreten, wobei jeweils 2 Personen gemeinsam zur Vertretung befugt sind.

§ 20 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, insbesondere schießsportlicher Art, oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 21 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt Mitglieder für die Revisionskommission, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Dazu werden jeweils Vertreter aus den Abteilungen ( Kompanien ) gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission sind auf drei Jahre gewählt. Sie haben die Kasse, die Einhaltung  der Beschlüsse des Vorstandes, Mitgliederversammlung, Satzung, Bestandsaufnahme und die Einhaltung des Haushaltsplanes des Vereins mit den hierfür erforderlichen Unterlagen mindestens einmal im Geschäftshalbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand den Prüfbericht. Die dann über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Anfragen, die den Verein betreffen, an die Revisionskommission zu richten. Diese sind bis spätestens zur nächsten Gesamtmitgliederversammlung zu beantworten. Die Rev.-Kommission ist mit drei Mitgliedern handlungsfähig.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter der Rev.- Kommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auf jeden Fall ist der Revisionskommission von jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu übergeben.

§22 Geschäftsordnung

Zur Wahrung des Geschäftsbetriebes und zur Regelung des Vereinslebens erlässt der Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. z.B. Kleider,- Beitrags,- Anzugs , und Auszeichnungsordnung.

§ 23 Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenrechten, Ehrungen

In Anbetracht bewährter Tradition und Pflege des Vereinslebens verleiht die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. an Mitglieder, die sich um den Verein oder das Schützenwesen in organisatorischer Hinsicht verdient gemacht haben, besondere Auszeichnungen lt. der Ehren und Auszeichnungsordnung des Vereins.

§ 24  Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder einer seiner Gliederungen kann nur mit ¾ Mehrheit in einer mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung einer Abteilung ( Kompanie ) des Vereins sind sämtliche Gelder und Sachwerte dem Gesamtverein zu übergeben.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Die am 23.01.2015 geänderte Satzung wird mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Die Ehren- und Auszeichnungsordnung, Kleiderordnung, Anzugsordnung sowie Beitragsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.